AGB
§1 – Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen THE HONEYCOMP Pade und Lugert GbR (nachfolgend „Agentur“) und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Kunde“). Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Agentur stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
§2 – Vertragsschluss
- Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die Bindungsfrist für Angebote beträgt 30 Tage ab Angebotsdatum.
- Ein Vertrag kommt zustande durch: (a) schriftliche Auftragsbestätigung an die Agentur, (b) Unterzeichnung eines Angebots durch den Kunden, oder (c) Beginn der Leistungserbringung durch die Agentur nach Auftragserteilung des Kunden – auch per E-Mail oder mündlich.
- Maßgeblich für den Leistungsumfang ist die jeweils aktuelle Leistungsbeschreibung im Angebot oder Briefing. Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur.
§4 – Mitwirkungspflichten des Kunden
- Der Kunde ist verpflichtet, die für die Leistungserbringung notwendigen Informationen, Materialien und Freigaben rechtzeitig und vollständig bereitzustellen.
- Verzögert sich ein Projekt aufgrund unvollständiger oder verspäteter Mitwirkung des Kunden, kann die Agentur die ursprünglich reservierten Kapazitäten anderweitig vergeben. In diesem Fall wird das Projekt zum nächstmöglichen freien Kapazitätszeitpunkt der Agentur neu eingeplant. Ein Anspruch des Kunden auf Einhaltung der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist besteht in diesem Fall nicht. Mehraufwand, der durch mangelhafte oder verspätete Zuarbeit des Kunden entsteht, wird gesondert in Rechnung gestellt.
- Gebuchte Kapazitäten werden auch dann in Rechnung gestellt, wenn der Kunde die für die Leistungserbringung notwendigen Materialien, Informationen oder Freigaben nicht rechtzeitig liefert und die Agentur dadurch gehindert ist, die reservierten Kapazitäten zu nutzen. In diesem Fall stellt die Agentur die gebuchten Kapazitäten zum vereinbarten Honorar in Rechnung, unabhängig davon, ob die Leistung erbracht werden konnte.
§5 – Abnahme und Freigabe
- Erbrachte Leistungen werden dem Kunden zur Abnahme vorgelegt. Die Freigabe zur Veröffentlichung oder Weiterverwendung erfolgt ausschließlich durch ausdrückliche Erklärung des Kunden, insbesondere per E-Mail.
- Eine stillschweigende oder automatische Freigabe zur Veröffentlichung findet nicht statt.
- Der Kunde verpflichtet sich, vorgelegte Leistungen innerhalb von 14 Tagen zu prüfen und entweder freizugeben oder konkrete, nachvollziehbare Mängel schriftlich zu rügen. Erfolgt innerhalb dieser Frist weder eine Freigabe noch eine begründete Ablehnung, gilt die Leistung als abnahmereif im Sinne der Vergütung – die Agentur ist berechtigt, die Leistung zu diesem Zeitpunkt in Rechnung zu stellen.
- Die Abrechnungsreife nach Abs. 3 ersetzt nicht die Freigabe zur Veröffentlichung. Diese bleibt dem Kunden vorbehalten.
§6 – Änderungen am Leistungsumfang (Change Requests)
- Wünscht der Kunde während der Projektlaufzeit Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs, sind diese schriftlich oder per E-Mail anzuzeigen.
- Die Agentur wird den Mehraufwand prüfen und dem Kunden ein angepasstes Angebot unterbreiten. Erst nach Zustimmung des Kunden wird der geänderte Umfang verbindlich.
- Geringfügige Anpassungen, die den Gesamtaufwand nicht wesentlich erhöhen, können nach billigem Ermessen der Agentur ohne gesonderte Vergütung umgesetzt werden.
- Korrekturrunden und Abstimmungsschleifen bauen aufeinander auf. Der Kunde ist verpflichtet, sein Feedback je Runde vollständig und konsolidiert einzureichen. Feedback, das schrittweise, nachträglich oder widersprüchlich zur vorherigen Runde eingebracht wird, kann die Agentur als neuen Änderungswunsch im Sinne von Abs. 1 behandeln und gesondert in Rechnung stellen.
§7 – Fremdkosten
- Kosten für Drittleistungen, die zur Erfüllung des Auftrags notwendig sind – insbesondere Lizenzen, Stock-Material, Druckproduktion, externe Tools oder sonstige Fremdleistungen – werden gesondert in Rechnung gestellt, sofern im Angebot nicht anders vereinbart.
- Die Agentur wird den Kunden über voraussichtliche Fremdkosten informieren und nach Möglichkeit vorab eine Freigabe einholen. Bei zeitkritischen Beschaffungen ist die Agentur berechtigt, im Rahmen des Projektziels auch ohne vorherige Zustimmung zu handeln und die Kosten weiterzuberechnen.
§8 – Abschlagsrechnungen und Vorauszahlungen
- Bei längeren Projekten oder beim Entstehen erheblicher Fremdkosten ist die Agentur berechtigt, Abschlagsrechnungen zu stellen. Die Fälligkeit richtet sich nach dem jeweiligen Projektfortschritt.
- In begründeten Einzelfällen – insbesondere bei Neukunden oder größeren Projektvolumen – kann die Agentur eine Vorauszahlung verlangen. Dies wird im jeweiligen Angebot gesondert ausgewiesen.
§9– Retainer-Vereinbarungen
- Bei monatlichen Pauschalhonoraren (Retainer) werden die vereinbarten Kapazitäten fest für den Kunden reserviert. Das monatliche Honorar ist unabhängig davon fällig, ob der Kunde die gebuchten Kapazitäten vollständig abruft.
- Nicht genutzte Kapazitäten eines Monats verfallen, sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Eine Übertragung auf Folgemonate ist ausgeschlossen.
- Retainer-Vereinbarungen und laufende Zusammenarbeiten können von beiden Parteien, sofern nicht anders vereinbart, mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.
§10 – Zahlungsbedingungen und Verzug
- Rechnungen der Agentur sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
- Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug. Die Agentur ist berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) zu berechnen.
- Bei Zahlungsverzug ist die Agentur berechtigt, laufende Arbeiten bis zum Ausgleich offener Forderungen zu unterbrechen. Aus einer solchen Unterbrechung entstehen keine Ansprüche des Kunden gegenüber der Agentur.
- Aufrechnungen oder Einbehalte durch den Kunden sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
§11 – Stornierung und Auftragsrückzug
- Mit Freigabe eines Angebots durch den Kunden – schriftlich, per E-Mail oder mündlich – kommt ein verbindlicher Vertrag zustande. Ein einseitiger Rückzug durch den Kunden ist keine folgenlose Rücknahme, sondern gilt als Kündigung des Vertrages.
- Bei Stornierung eines Auftrags durch den Kunden ist die Agentur berechtigt, folgende Pauschalen in Rechnung zu stellen:
- Vor Projektstart: 25% des vereinbarten Auftragswertes
- Nach Projektstart bis 50% Projektfortschritt: 50% des vereinbarten Auftragswertes
- Ab 50% Projektfortschritt: 100% des vereinbarten Auftragswertes
- 3.Der Nachweis eines geringeren tatsächlichen Schadens bleibt dem Kunden vorbehalten. Die Agentur ist berechtigt, einen höheren nachgewiesenen Schaden geltend zu machen.
§12 – Fremdleistungen und Stornierung durch den Kunden
- Erteilt der Kunde die Freigabe zur Beauftragung von Fremdleistungen – insbesondere Druck, Produktion, Lizenzen oder externe Dienstleister – übernimmt er damit verbindlich die Kosten dieser Leistungen.
- Zieht der Kunde eine solche Freigabe zurück, nachdem die Agentur die Fremdleistung bereits beauftragt hat, trägt der Kunde sämtliche dadurch entstehenden Kosten, einschließlich etwaiger Stornogebühren des Drittanbieters. Die Agentur stellt diese Kosten vollständig in Rechnung.
- Die Agentur wird den Kunden vor Beauftragung wesentlicher Fremdleistungen über die voraussichtlichen Kosten informieren und eine ausdrückliche Freigabe einholen. Die Freigabe kann schriftlich, per E-Mail oder mündlich erfolgen.
§13 – Vertraulichkeit
- Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen – insbesondere Geschäftsdaten, Strategien, Konzepte, Preise und interne Abläufe – vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
- Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder es ohne Zutun der empfangenden Partei werden, sowie für Informationen, zu deren Offenlegung eine gesetzliche Verpflichtung besteht.
- Die Vertraulichkeitspflicht gilt während der gesamten Vertragslaufzeit und darüber hinaus für einen Zeitraum von 3 Jahren nach Vertragsende.
- Die Agentur ist berechtigt, im Rahmen der Leistungserbringung tätige Subunternehmer und freie Mitarbeiter in gleichem Umfang zur Vertraulichkeit zu verpflichten.
- Verlangt der Kunde den Abschluss einer gesonderten Verschwiegenheitsvereinbarung (NDA), kann die Agentur dies im Einzelfall prüfen und gesondert vereinbaren. Diese AGB-Klausel gilt bis zum Abschluss eines solchen Dokuments.
§14 – Datenschutz
- Beide Parteien verpflichten sich, die anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), einzuhalten.
- Die Agentur verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden – insbesondere Name, Firmenanschrift und Kontaktdaten – ausschließlich zur Vertragsabwicklung und nicht für andere Zwecke.
- Übermittelt der Kunde im Rahmen der Zusammenarbeit personenbezogene Daten Dritter an die Agentur, versichert der Kunde, dass er hierzu berechtigt ist und die betroffenen Personen entsprechend informiert hat. Die Agentur haftet nicht für Datenschutzverstöße, die aus einer unberechtigten Übermittlung durch den Kunden resultieren.
§15 – Urheberrecht und Nutzungsrechte
- Alle von der Agentur im Rahmen eines Auftrags erstellten Werke – insbesondere Konzepte, Entwürfe, Texte, Grafiken, Logos, Illustrationen und sonstige kreative Leistungen – sind urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht verbleibt bei der Agentur.
- Mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars räumt die Agentur dem Kunden ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den abgenommenen Endergebnissen ein – im vereinbarten Umfang und für den vereinbarten Verwendungszweck. Weitergehende Nutzungsrechte, insbesondere die Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte oder die Weiterlizenzierung an Dritte, bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
- Bei nicht vollständiger Bezahlung ist die Agentur berechtigt, eingeräumte Nutzungsrechte zu widerrufen.
§16– Rechte an Ideen, Konzepten und offenen Daten
- Alle im Rahmen des kreativen Prozesses entwickelten Ideen, Konzepte, Entwürfe und Umsetzungen sind Teil der kreativen Leistung der Agentur. Rechte daran gehen nicht automatisch auf den Kunden über – auch dann nicht, wenn sie im Rahmen eines bezahlten Projekts entstanden sind. Der Rechteübergang bedarf einer ausdrücklichen Regelung im jeweiligen Angebot oder Vertrag.
- Arbeitsdateien, Quelldateien, Rohdaten und sonstige offene Projektdaten (z. B. offene inDesign-Dateien, Textentwürfe, Datenbankstrukturen) sind nicht automatisch Bestandteil der vereinbarten Leistung. Ihre Herausgabe bedarf einer gesonderten Vereinbarung und kann gesondert vergütet werden.
- Soweit im Angebot keine abweichende Regelung getroffen wurde, schuldet die Agentur ausschließlich die Lieferung der vereinbarten Endergebnisse in den vereinbarten Ausgabeformaten.
§17 – Drittinhalte und Lizenzen
- Werden zur Erfüllung eines Auftrags lizenzpflichtige Drittinhalte verwendet – insbesondere Schriften, Stock-Fotos, Icons, Illustrationen oder Musik – erwirbt die Agentur die hierfür notwendigen Lizenzen im Rahmen des Projekts. Die Lizenzkosten werden gemäß § 9 als Fremdkosten weiterberechnet.
- Der Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte richtet sich nach den jeweiligen Lizenzbedingungen des Drittanbieters. Die Agentur weist den Kunden auf etwaige Einschränkungen hin. Eine weitergehende Haftung für die Einhaltung der Lizenzbedingungen durch den Kunden übernimmt die Agentur nicht.
§18 – Bildrechte des Kunden
- Übermittelt der Kunde der Agentur Bildmaterial, Fotos oder sonstige visuelle Inhalte zur Verwendung im Projekt, versichert der Kunde, dass er über die erforderlichen Nutzungsrechte an diesen Materialien verfügt.
- Erforderliche Urheber- oder Bildnachweise (Credits) sind vom Kunden zusammen mit dem Material zu übermitteln. Die Agentur ist nicht verpflichtet, die Rechtslage zu überprüfen.
- Der Kunde stellt die Agentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung von Bildrechten entstehen, die auf vom Kunden übermitteltem Material beruhen. Enthält das vom Kunden übermittelte Bildmaterial Abbildungen natürlicher Personen, versichert der Kunde, dass die erforderlichen Einwilligungen zur Nutzung und Veröffentlichung dieser Aufnahmen gemäß § 22 KUG vorliegen. Der Kunde stellt die Agentur auch insoweit von sämtlichen Ansprüchen betroffener Personen frei.
§19 – Referenzrecht
- Die Agentur ist berechtigt, abgeschlossene Projekte als Referenz zu verwenden – insbesondere in ihrem Portfolio, auf der eigenen Website sowie in sozialen Medien und bei der Neukundenakquise.
- Der Kunde kann der Nutzung als Referenz schriftlich widersprechen. In diesem Fall verzichtet die Agentur auf eine öffentliche Darstellung des Projekts. Ein pauschaler Ausschluss des Referenzrechts im Voraus bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
- Vom Kunden genutzte lizenzpflichtige Drittinhalte dürfen ausschließlich für den im Rahmen des jeweiligen Projekts vereinbarten Verwendungszweck eingesetzt werden. Eine Weitergabe an Dritte – auch in Teilen – sowie eine Nutzung über den vereinbarten Zweck hinaus ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Agentur und des jeweiligen Lizenzgebers untersagt. Der Kunde ist verpflichtet, die geltenden Lizenzbedingungen einzuhalten und haftet für Schäden, die aus einer zweckfremden oder unerlaubten Nutzung entstehen.
§20 – Haftungsbeschränkung
- Die Agentur haftet uneingeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der Agentur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung der Agentur ist in jedem Fall ausgeschlossen, soweit der Kunde eine Druck-, Produktions- oder sonstige Freigabe erteilt hat. Mit der Freigabe bestätigt der Kunde, die Unterlagen vollständig und abschließend geprüft zu haben. Nachträgliche Beanstandungen an freigegebenen Inhalten gehen zu Lasten des Kunden.
- Eine weitergehende Haftung der Agentur – insbesondere für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn – ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für Subunternehmer und freie Mitarbeiter der Agentur.
§21 – Gewährleistung
- Die Agentur erbringt ihre Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg – insbesondere Reichweiten, Conversions, Verkaufszahlen oder sonstige Geschäftsergebnisse – wird nicht geschuldet und nicht garantiert.
- Weist eine Leistung einen Mangel auf, ist der Kunde verpflichtet, diesen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb der Prüffrist gemäß § 6 Abs. 3, schriftlich zu rügen. Die Agentur hat das Recht zur Nachbesserung.
- Schlägt die Nachbesserung zweimal fehl, kann der Kunde eine angemessene Minderung des Honorars verlangen. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur bei wesentlichen Mängeln möglich.
§22 – Keine Haftung für Namens- und Gestaltungsdopplungen
- Die Agentur prüft ihre kreativen Leistungen – insbesondere Logos, Namen, Slogans und Gestaltungen – nicht auf marken-, wettbewerbs- oder namensrechtliche Kollisionen mit bestehenden Rechten Dritter. Eine solche Prüfung ist nicht Bestandteil der vereinbarten Leistung, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
- Vor der Nutzung eines neuen Namens, Logos oder einer neuen Marke ist der Kunde eigenverantwortlich dazu verpflichtet, eine rechtliche Prüfung durch einen spezialisierten Markenanwalt durchführen zu lassen. Die Agentur haftet nicht für Schäden, die aus einer unterlassenen oder unzureichenden Rechercheprüfung entstehen.
- Der Kunde stellt die Agentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Nutzung von durch die Agentur erstellten Namen, Logos oder Gestaltungen resultieren, sofern die Agentur nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
§23 – Vertragslaufzeit
- Einzelprojekte enden mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistung und Begleichung aller offenen Forderungen.
- Retainer-Vereinbarungen und laufende Zusammenarbeiten können von beiden Parteien, sofern nicht anders vereinbart, mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.
- Längerfristige Zusammenarbeiten ohne schriftlichen Vertrag gelten als Auftragsverhältnis auf unbestimmte Zeit und können von beiden Seiten gemäß § 26 gekündigt werden.
§24 – Ordentliche Kündigung
- Retainer-Vereinbarungen und laufende Zusammenarbeiten können von beiden Parteien mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.
- Einzelprojekte sind nicht ordentlich kündbar, sobald die Agentur mit der Leistungserbringung begonnen hat. In diesem Fall gelten die Stornoregelungen gemäß § 13.
- Bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbringt die Agentur alle vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß weiter. Offene Vergütungsansprüche bleiben von der Kündigung unberührt.
§25 – Außerordentliche Kündigung
- Beide Parteien sind berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.
- Ein wichtiger Grund liegt für die Agentur insbesondere vor, wenn:
- der Kunde mit der Zahlung fälliger Beträge trotz Mahnung und Nachfristsetzung in Verzug gerät,
- der Kunde wiederholt oder schwerwiegend gegen seine Mitwirkungspflichten gemäß § 4 verstößt,
- ein schwerer Vertrauensbruch durch den Kunden vorliegt, der eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar macht.
- Im Falle einer außerordentlichen Kündigung durch die Agentur werden alle bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen vollständig in Rechnung gestellt. Bereits gebuchte Kapazitäten werden gemäß § 4 Abs. 3 abgerechnet.
§26 – Projektdaten und Aufbewahrung
- Nach Abschluss eines Projekts bewahrt die Agentur Arbeitsdateien und Projektdaten für einen Zeitraum von 2 Jahren Nach Ablauf dieser Frist ist die Agentur berechtigt, sämtliche Projektdaten unwiederbringlich zu löschen.
- Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, alle für ihn relevanten Endergebnisse und Dateien nach Projektabschluss zu sichern. Ein Anspruch auf Wiederherstellung gelöschter Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist besteht nicht.
- Die Herausgabe von Arbeitsdateien während der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 18 Abs. 2 und bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
§27 – Schriftformerfordernis
- Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie individual-vertraglicher Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.
- Die Schriftform ist auch durch E-Mail gewahrt, sofern die Erklärung eindeutig einer der Vertragsparteien zugeordnet werden kann.
§28 – Streitbeilegung
- Bei Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag werden die Parteien zunächst versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Hierzu verpflichten sich beide Parteien, binnen 14 Tagen nach Auftreten eines Streitfalls das persönliche oder schriftliche Gespräch zu suchen.
- Scheitert eine gütliche Einigung, steht beiden Parteien der ordentliche Rechtsweg offen.
§29 – Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Hamburg, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
§30 – Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.